§ 10 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2004

Sonderbestimmungen für die höheren land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 10

(1) § 10.Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft", „Alpenländische Landwirtschaft", „Landtechnik" und „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie" 4 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und Obstbau" und „Land- und Hauswirtschaft" 5 Wochen, in den Fachrichtungen „Gartenbau-, Garten- und Landschaftsgestaltung", „Gartenbau-Erwerbsgartenbau" und „Forstwirtschaft" zehn Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  2. 2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  3. 3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie" 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  4. 4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)