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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Portugal
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Änderung
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung ist mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Verbalnote
Die österreichische Botschaft Lissabon entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik seine Empfehlungen und beehrt sich, in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“), folgende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik vorzuschlagen:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 6 und der Anhang)
Die österreichische Botschaft Lissabon schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik diese Verbalnote zusammen mit der zustimmenden portugiesischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung bilden, welche am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft tritt.
Die österreichische Botschaft Lissabon benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Lissabon, am 27. Oktober 2014
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018
Gesetzesnummer
20009072
Dokumentnummer
NOR40168251
Zusatzdokumente: Portugiesische Antwortnote
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