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Artikel 2 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 2

Verfahren

  1. (1)Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.(2)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.(3)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200339

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