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Artikel 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. (1)Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft.(2)Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.(3)Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich suspendieren. Die Suspendierung tritt mit Eingang der Suspendierungsnote bei der anderen Vertragspartei in Kraft.(4)Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 9. Dezember 2010 (Verbalnote No. 32/2010).

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200343

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