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Artikel 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

  1. (1)Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.(2)Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.(3)Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200341

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