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Artikel 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. (1)Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet in Schengen am 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.(2)Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40168252

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