Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 24/1969, zu BGBl. Nr. 200/1967)
Personen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 284/1968 in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Juli 1968 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12161169
alte Dokumentnummer
N6196749260L
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