Artikel II B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 612/1987, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 105 Abs. 3 Z 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 lit. b ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12161191

alte Dokumentnummer

N6196749282L

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