Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1983, zu BGBl. Nr. 200/1967)
(1) Die Versicherungsanstalt hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (§ 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1983 geltenden Fassung) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
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