Artikel II B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1978, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 lit. b sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 27 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684, in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner 1979 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1979 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.

(4) Die am 31. Dezember 1977 bestehenden Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes über die O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/1977, Leistungen aus vor dem 1. Jänner 1978 eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, erlöschen mit dem 1. Jänner 1978.

Schlagworte

BGBl. Nr. 684/1978

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12161177

alte Dokumentnummer

N6196749268L

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