ARTIKEL II B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 534/1979, zu BGBl. Nr. 200/1967)

(1) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12161180

alte Dokumentnummer

N6196749271L

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