Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1981, zu BGBl. Nr. 200/1967)
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung der Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und 6 bis 8 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 110, 112 Abs. 1 und 2, 113 und 114 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7, 8, 9 und 10 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den §§ 112 Abs. 1 und 2 oder 113 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 und 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.
(5) Die Bestimmungen des § 112 Abs. 3 bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
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