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Artikel 9 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Das Übereinkommen ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern nicht eine der vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommen drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.

Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten des Übereinkommens unterzeichnet wurde, wird vom Außerkrafttreten des Übereinkommens nicht berührt.

Geschehen in Wien am 16. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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