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Artikel 4 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Artikel 4

Für die im Rahmen dieses Übereinkommens entsandten österreichischen Fachkräfte wird die kapverdische Seite insbesondere folgende Begünstigungen und Leistungen gewähren:

  1. 1. Kosten für Dienstreisen der österreichischen Fachkräfte im Zusammenhang mit Aufgaben und Arbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Funktionen von den kapverdischen Behörden übertragen wurden;
  2. 2. allfällige Transportkosten für Ausrüstungsgegenstände, Begleitpersonen usw. im Zusammenhang mit Dienstreisen der österreichischen Fachkräfte;
  3. 3. sämtliche Kosten zur Durchführung der Projekte, in denen österreichische Fachkräfte eingesetzt sind, soweit dieses Abkommen oder gesonderte Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht anderes bestimmt;
  4. 4. Gewährung der ungehinderten, von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreiten Einfuhr des Übersiedlungsgutes, der persönlichen Effekten und der beruflichen Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Kap Verde und deren Wiederausfuhr aus Kap Verde, Zoll- und Abgabenbefreiung für die Einfuhr eines Kraftfahrzeuges pro Familie einer österreichischen Fachkraft zum persönlichen Gebrauch (diese Berechtigung ist 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft gültig und kann nach einem Zeitraum von 3 Jahren erneuert werden). Bei einem allfälligen Verkauf in Kap Verde müssen diese Gegenstände den allgemeinen Zollbestimmungen unterworfen werden;
  5. 5. Steuerbefreiung für das persönliche Eigentum der österreichischen Fachkräfte sowie für alle Bezüge, die sie von österreichischer Seite erhalten;
  6. 6. unverzügliche Ausstellung von Ausweisdokumenten für die österreichischen Fachkräfte, welche ihnen den vollen Schutz der kapverdischen Behörden bei der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
  7. 7. Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit auf kapverdischem Staatsgebiet für die österreichischen Fachkräfte und deren Familien;
  8. 8. Sicherung und Bezahlung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien in dem selben Ausmaß, wie sie anderen ausländischen Fachkräften der Technischen Hilfe gleicher Kategorie in Kap Verde gewährt wird;
  9. 9. das Ausmaß des Urlaubs der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgelegt und der kapverdischen Seite mitgeteilt;
  10. 10. die kapverdische Seite wird den österreichischen Fachkräften und deren Familien auf deren Wunsch oder auf Wunsch der österreichischen Seite jederzeit die sofortige Rückkehr nach Österreich ermöglichen;
  11. 11. die Regierung der Republik Kap Verde verpflichtet sich, die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich des Schutzes und ihrer Vorrechte den Fachkräften anderer Länder mit Abkommen über Technische Zusammenarbeit mit der Republik Kap Verde zumindest gleichzuhalten.

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