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Artikel 1 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Parteien werden die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Kap Verde nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Übereinkommens der Regierung von Kap Verde Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen in Form von privatrechtlichen Verträgen oder in Form von Verwaltungsübereinkommen geschlossen.

(3) Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Leistungen bestehen:

  1. 1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Realisierung von Programmen und Projekten;
  2. 2. Entsendung österreichischer Fachkräfte;
  3. 3. Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte in Österreich, Kap Verde oder – auf Grund gesonderter Vereinbarung – in Drittländern.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 3 kann bestehen in:

  1. 1. der Gewährung von Stipendien für Studien;
  2. 2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
  3. 3. der Beihilfe zur Errichtung und Förderung von Ausbildungsstätten in Kap Verde;
  4. 4. der Förderung von Ausbildungsveranstaltungen in Kap Verde.

(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Republik Kap Verde auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.

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