Artikel 2
(1) Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Kap Verde keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Kap Verdes zu halten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten von Kap Verde betreffen, zu enthalten.
(2) Die Stellung der Fachkräfte im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.
(3) Die vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb der vereinbarten Funktion heranzuziehen. Die kapverdische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.
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