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Artikel 3 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. 1. Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. 2. Reisekosten von Österreich nach Kap Verde und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
  3. 3. Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Praia und zurück;
  4. 4. Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
  5. 5. Kosten für Urlaubsfahrten in Kap Verde oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.

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