Artikel 48 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2013

Artikel 48

Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 5) in den Fällen des Art. 46 Abs. 5, im Falle der Vertretung eines nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes der Landesregierung jedoch erst dann, wenn der Vertretungsfall unentgeltlich bereits drei Monate gedauert hat.

06.09.2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)