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Artikel 3 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 3

Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung folgende Leistungen erbringen:

  1. 1. Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung und/oder des Einsatzes, in Ergänzung zu den Grundgehältern gem. Art. 6 Z 2;
  2. 2. Übernahme der Kosten der Hin- und Rückreise der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen sowie der Transport- und aller Nebenkosten für ihre persönliche Habe;
  3. 3. Kostenersatz für ärztliche, chirurgische und zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt, sofern es sich um private Kliniken oder Spitäler handelt;
  4. 4. die Art und Abwicklung der Zahlungen gem. Z 1 werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 festgelegt;

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