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Artikel 1 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit der Vertragschließenden Teile für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Nikaraguas nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern. Diese Zusammenarbeit wird in Form von Projekten und Programmen erfolgen, die Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein werden.

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