Artikel 2
Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in:
- 1. Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang mit den Bedürfnissen der Republik Nikaragua;
- 2. fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;
- 3. Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind;
- 4. nicht rückzahlbarer Finanzierung für die lokale Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind.
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