vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 4

Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,

  1. 1. keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt wurden, auszuüben;
  2. 2. die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;
  3. 3. sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer oder ähnlicher Art, die die inneren Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu enthalten;
  4. 4. ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden nikaraguanischen Institution auszuüben;
  5. 5. Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 geregelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)