Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,
- 1. keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt wurden, auszuüben;
- 2. die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;
- 3. sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer oder ähnlicher Art, die die inneren Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu enthalten;
- 4. ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden nikaraguanischen Institution auszuüben;
- 5. Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 geregelt.
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