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Artikel 6 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 6

Die Regierung der Republik Nikaragua gewährt den österreichischen Fachkräften, die gem. Art. 2 Z 1 nach Nikaragua entsandt werden, folgende Begünstigungen und Leistungen:

  1. 1. Anwendung des jeweils günstigsten Wechselkurses in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 für den Umtausch der österreichischen Überweisungen zur Zahlung der Gehälter und anderen Bezüge an die österreichischen Fachkräfte gem. Art. 3 Z 4. Diese Regelung hat ebenso Gültigkeit für Zahlungen gem. Art. 2 Z 4;
  2. 2. wenn das Ministerium für Auswärtige Zusammenarbeit mit der österreichischen Bundesregierung den Erhalt technischer Hilfe für einen Sektor vereinbart, wird es im vorhinein mit dem Sektor die Bezahlung von Bezügen für die österreichischen Fachkräfte festlegen, die bis zu 20% des Gehaltes eines einheimischen Fachmannes mit einer im Verhältnis zur österreichischen Fachkraft vergleichbaren Qualifikation, Erfahrung und sonstigen Voraussetzungen betragen;
  3. 3. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben für von der österreichischen Bundesregierung bezahlte Gehälter, Bezüge und andere Zuwendungen während der Dauer des Einsatzes in Nikaragua im Rahmen dieses Abkommens;
  4. 4. Befreiung des Übersiedlungsgutes und der persönlichen Habe der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von allen Einfuhrabgaben, sofern die Einfuhr innerhalb von sechs Monaten von der Einreise der Fachkraft an erfolgt, sowie von allen Ausfuhrabgaben;
  5. 5. Unterstützung bei der Anschaffung geeigneter und angemessen eingerichteter Wohnungen für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;
  6. 6. Befreiung von allen Einfuhr- und sonstigen mit der Verbringung ins Land verbundenen Abgaben für ein Kraftfahrzeug je Familie. Wenn das auf diese Weise eingeführte Kraftfahrzeug aus einem unvorhergesehenen Grund für immer unbrauchbar wird, gilt diese Bestimmung auch für die Einfuhr eines Ersatzfahrzeuges. In diesem Fall wird das Ministerium für Auswärtige Zusammenarbeit eine solche Einfuhr bewilligen. Wenn eine österreichische Fachkraft Nikaragua endgültig verläßt, kann sie ihr Kraftfahrzeug entweder außer Landes bringen, der Regierung der Republik Nikaragua oder einer anderen österreichischen Fachkraft, die im Rahmen dieses Abkommens arbeitet, übereignen oder, nach Bezahlung der erlassenen Abgaben, verkaufen;
  7. 7. Vorsorge für ärztliche einschließlich chirurgischer und zahnärztlicher Behandlung sowie für Aufenthalt in nikaraguanischen staatlichen Krankenhäusern. Auf Wunsch der österreichischen Fachkraft oder ihrer Familienangehörigen wird die Regierung der Republik Nikaragua auch entsprechende Beihilfe leisten, damit diese in privaten Krankenhäusern des Landes behandelt werden oder, falls erforderlich, ins Ausland zwecks angemessener Behandlung verbracht werden;
  8. 8. unverzügliche Ausstellung von Ausweisdokumenten für die österreichischen Fachkräfte und deren rechtzeitige Erneuerung, um die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sowie entsprechender Ausweispapiere für die Familienangehörigen;
  9. 9. möglichst umgehende abgabenfreie Ausstellung von Mehrfachvisa für Aus- und Einreisen und Ausstellung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für die österreichischen Fachkräfte sowie Aufenthaltsbewilligungen für die Familienangehörigen;
  10. 10. die Regierung der Republik Nikaragua verpflichtet sich, die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich des Schutzes und ihrer Rechtsstellung den Fachkräften jedes anderen Landes mit Abkommen über Technische Zusammenarbeit mit der Republik Nikaragua zumindest gleichzuhalten. Im Falle einer unmittelbaren Gefahr für die leibliche Sicherheit der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen wird sie für deren Evakuierung aus der Gefahrenzone oder erforderlichenfalls außer Landes sorgen;
  11. 11. die Regierung der Republik Nikaragua haftet für alle Schäden, die österreichische Fachkräfte in Ausübung ihrer Funktionen bei der Durchführung von Projekten an Material oder Dritten verursachen.

Die österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, solche Vorfälle gebührend zu melden und den Staat zu bevollmächtigen, sie vor Gericht zu vertreten, wenn der Staat sich zu einer solchen Maßnahme entschließt. Keine außergerichtliche Vereinbarung bzw. kein Gerichtsurteil verpflichtet den Staat, wenn ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde, an der Vereinbarung oder Verhandlung mitzuwirken.

Die Regierung der Republik Nikaragua hat nur dann das Recht, Schadenersatzleistungen für von österreichischen Fachkräften verursachte Schäden zurückzufordern, wenn diese die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber hinaus haften die österreichische Bundesregierung bzw. die österreichischen Fachkräfte für keinen Schaden, der bei der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens entsteht.

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