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Artikel 7 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 7

Im Zusammenhang mit den von der österreichischen Bundesregierung oder in ihrem Auftrag von österreichischen Institutionen und Unternehmungen zur Verfügung gestellten Gegenständen verpflichtet sich die Regierung der Republik Nikaragua, nachstehende Leistungen zu übernehmen:

  1. 1. die Kosten für Löschung, Lagerung, Umladung, Transport innerhalb des Landes sowie Versicherung für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden sowie Transportverlust ab dem vereinbarten nikaraguanischen Hafen oder Flughafen bis zum Bestimmungsort;
  2. 2. Befreiung oder gegebenenfalls Bezahlung von Abgaben und Steuern aller Art, einschließlich Hafen- und Lagergebühren, sowie staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben;
  3. 3. die Kosten der erforderlichen technischen Installationen und deren Montage sowie die Kosten für den laufenden Betrieb der im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit durchzuführenden Projekte;
  4. 4. Beistellung eines in Absprache mit der österreichischen Seite als erforderlich angesehenen Zahl von nikaraguanischen Fach- oder Hilfskräften sowie deren Bezahlung;
  5. 5. die Kosten der zur Durchführung der Projekte erforderlichen Dienstreisen innerhalb des Landes und Beistellung der hiefür notwendigen Beförderungsmittel.

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