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Artikel 8 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 8

Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen auf diplomatischem Wege.

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