Artikel 9
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt; es hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, die sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Art. 3, 4, 5 und 6 des Abkommens ein weiteres Jahr in Kraft.
Die Vertragschließenden Teile können die Bestimmungen dieses Abkommens mittels Notenwechsels einvernehmlich ändern.
Geschehen in Wien am 7. Februar 1986 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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