Artikel 29 Neuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

Artikel 29

Änderung des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes

Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“

2. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs.4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

29.12.2020

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