Artikel 29
Mehr als drei auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Mehr als drei auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
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