Artikel 29 Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.2020

Artikel 29

Änderung des Objektivierungsgesetzes

Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

17.04.2020

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