Artikel 29
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
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