Artikel 25 Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 25

Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)