Artikel 25
Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
17.04.2020
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