Artikel 25 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2013

9. Abschnitt

Verfahren, Sanktionen

Artikel 25

Verfahrensvorschriften

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.

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