9. Abschnitt
Verfahren, Sanktionen
Artikel 25
Verfahrensvorschriften
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)