Artikel 25 Zielsteuerung-Gesundheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Art. 25

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

(1) Für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

(2) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:

  1. 1. Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzender
  2. 2. zwei vom Bund entsendete Mitglieder
  3. 3. zwei von den Ländern gemeinsam entsendete Mitglieder
  4. 4. zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendete Mitglieder

(3) Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

  1. 1. den Betroffenen und
  2. 2. der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
  3. 3. der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
  1. zur Kenntnis zu bringen.

08.08.2017

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