Artikel 25 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 25

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigkeitserklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.

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