Artikel 23
Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
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