Artikel 23 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2013

Artikel 23

Gegenseitige Anerkennung

Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.

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