Artikel 23 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Alte FassungIn Kraft seit 04.11.2012

Artikel 23

Sanierung

(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen:

  1. 1. auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
  2. 2. auf höchstens fünf Jahre, wenn
  1. a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20% überschritten werden und
  2. b) für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.

(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.

(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)