Artikel 23 Reform des Gesundheitswesens und Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

9. Abschnitt

Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 23

Konsultationsmechanismus

(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus einzurichten, um finanzielle Folgen von Strukturveränderungen zu bewältigen und insbesondere Veränderungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen, ambulanten und niedergelassenen Bereich zu regeln.

(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für den stationären Bereich und für den niedergelassenen Bereich der 31. Dezember 1996.

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