Artikel 23 Neuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

Artikel 23

Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“

2. Nach § 38 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“

3. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 38 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“

4. Nach dem 17. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

„17a. Abschnitt

Fristenhemmung durch COVID-19

§ 138a

Fristenhemmung

(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.

(2) Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“

5. Dem § 144 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 33 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tretetn mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“

29.12.2020

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