Artikel 23 Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 23

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

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