Artikel 23 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 6/1983 (DFB), LGBl. Nr. 54/2005 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/2005

Artikel 23

Angelobung

(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte “Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

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