Art. 1 § 7 WiföG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 7

Wirtschaftsförderungsfonds

(1) Der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds - im folgenden kurz als Fonds bezeichnet -, der der Förderung der Wirtschaft des Burgenlandes dient, ist ein Verwaltungsfonds und wird von der Landesregierung verwaltet und dient zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 3 bis 5.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

  1. 1. durch Zuführung der Mittel aus Privatisierungserlösen des Landes
  2. 2. durch Erträgnisse der Veranlagungen der Fondsmittel
  3. 3. durch Rückflüsse aus Tilgungen gewährter Darlehen
  4. 4. durch sonstige Einnahmen.

(3) Die Mittel des Fonds sind in der Form zu verwenden, daß der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG - dem jeweiligen Finanzmittelbedarf entsprechend - die erforderlichen Geldbeträge in Form von Gesellschaftskapital, aktienrechtlichen Genußrechten oder Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden.

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