§ 7
Wirtschaftsförderungsfonds
(1) Der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds - im folgenden kurz als Fonds bezeichnet -, der der Förderung der Wirtschaft des Burgenlandes dient, ist ein Verwaltungsfonds und wird von der Landesregierung verwaltet und dient zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 3 bis 5.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
- 1. durch Zuführung der Mittel aus Privatisierungserlösen des Landes
- 2. durch Erträgnisse der Veranlagungen der Fondsmittel
- 3. durch Rückflüsse aus Tilgungen gewährter Darlehen
- 4. durch sonstige Einnahmen.
(3) Die Mittel des Fonds sind in der Form zu verwenden, daß der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG - dem jeweiligen Finanzmittelbedarf entsprechend - die erforderlichen Geldbeträge in Form von Gesellschaftskapital, aktienrechtlichen Genußrechten oder Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)