Art. 1 § 7 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 7

(1) Das Pflegegeld gebührt:

  1. 1. mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates oder
  2. 2. wenn die Leistungszuständigkeit nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften über Versorgungsansprüche (§ 3 Abs. 1 Z 2) entfällt und das Land gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit folgenden Monates; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monates zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.

(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(4) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.

(5) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, folgende Ausnahmen:

  1. 1. Die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
  2. 2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;
  3. 3. die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach § 6 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monates wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.

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