§ 7
Behörden
Behörde nach diesem Abschnitt ist:
- 1. die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung
- a) der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Nagoya-Verordnung sowie
- b) der Art. 3 bis 11 der Nagoya-Durchführungsverordnung;
- soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörde zu richten,
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 8.
08.11.2019
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