Art. 1 § 7 WiföG

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.2008

§ 7

Beurteilungskommission

(1) Zur Entscheidung über die einzelnen Förderungen gemäß § 5 Z 1 und 2 wird eine Beurteilungskommission eingerichtet.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(3) Der Beurteilungskommission gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

  1. 1. der Landeshauptmann,
  2. 2. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Finanzangelegenheiten zugewiesen sind,
  3. 3. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Wirtschaftsförderungsangelegenheiten zugewiesen sind,
  4. 4. ein von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland nominierter Vertreter und
  5. 5. ein von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland nominierter Vertreter.

(4) Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanzangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Abs. 3 Z 2 zu bestellen.

(5) Der Vorsitzende der Beurteilungskommission ist der Landeshauptmann. Im Falle seiner Verhinderung führt das gemäß Abs. 3 Z 2 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz.

(6) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 4 und 5 und deren Ersatzmitglieder sind über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland von der Landesregierung zu bestellen. Ebenso sind die Ersatzmitglieder der übrigen Mitglieder der Beurteilungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder (Abs. 3 Z 1 bis 3) von der Landesregierung zu bestellen.

(7) Die Beurteilungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das gemäß Abs. 5 zuständige Mitglied der Landesregierung und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Aufgaben der Beurteilungskommission sind:

  1. 1. Entscheidung über die Vergabe von Landesförderungsmittel,
  2. 2. Entscheidung über von der EU- und/oder vom Bund kofinanzierte Projekte.

(9) Die Beurteilungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

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