Art. 1 § 7 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 7

(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Der Anpruch auf Pflegegeld erlischt mit dme Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebühr nur der anteilsmäßige Teil des Pflegegeldes.

(2) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.

(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates wirksam.

Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

  1. 1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
  2. 2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;
  3. 3. die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach § 6 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monates wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.

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