LGBl. Nr. 13/2015 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/2015 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 87/2020 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 87/2020 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 38/2015 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 38/2015 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 87/2020 zu Abs. 10 und 11: LGBl. Nr. 87/2020
§ 7
Förderkommission
(1) Die Förderkommission hat für die Gewährung von Förderungen Vorschläge über die einzelnen Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und Z 2 zu erstatten.
(2) Die Förderkommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(3) Der Förderkommission gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
- 1. der Landeshauptmann,
- 2. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Finanz- und Tourismusangelegenheiten zugewiesen sind,
- 3. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Wirtschaftsangelegenheiten zugewiesen sind,
- 4. ein Experte für die Belange und Interessen der Arbeitgeber und,
- 5. ein Experte für die Belange und Interessen der Arbeitnehmer.
(4) Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanz- und Tourismusangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied gemäß Abs. 3 Z 2 zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende der Förderkommission ist der Landeshauptmann. Im Falle seiner Verhinderung führt das gemäß Abs. 3 Z 2 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz.
(6) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 4 und 5 und deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Ebenso sind die Ersatzmitglieder der übrigen Mitglieder der Förderkommission auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder (Abs. 3 Z 1 bis 3) von der Landesregierung zu bestellen.
(7) Die Förderkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung das gemäß Abs. 5 zuständige Mitglied der Landesregierung und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Vorschläge sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Aufgaben der Förderkommission sind:
- 1. Die Beratung und Erstattung eines Vorschlages zu der Vergabe von Landesförderungsmittel.
- 2. Die Beratung und Erstattung eines Vorschlages zu von der Europäischen Union und/oder vom Bund kofinanzierten Projekten.
- 3. Die Vorschläge sind der Geschäftsführung der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH zur Information, sowie im Wege des nach der Referatseinteilung zuständigen Regierungsmitglieds der Landesregierung ausschließlich in gebündelter Form je Förderkommissionssitzung zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 3 vorzulegen.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Behandlung der Förderungsfälle und insbesondere die Einberufung und Durchführung der Sitzungen werden in einer Geschäftsordnung, die sich die Förderkommission zu geben hat, getroffen.
(10) Sitzungen der Förderkommission können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.
(11) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Förderkommission zu berichten.
19.04.2020
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