Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 2.
(1) Auf die Landesvertragsbediensteten sind, soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, folgende Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden:
- 1. a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung.
- b) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, BGBl. Nr. 573, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (36. Vertragsbediensteten-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden; dieses Gesetz gitl mit der Maßgabe, daß die Artikel II und VII nicht anzuwenden sind.
- 2. Die Reisegebührenvorschirft 1955, BGBl. Nr. 133, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung.
- 3. Das Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung.
- 4. Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung. Dieses Bundesgesetz findet nur auf Landesvertragsbedienstete Anwendung, die nicht in Betrieben tätig sind.
- 5. Artikel VI Abs. 2 des Bundesgesetzes ovm 29. November 1983, BGBl. Nr. 612/1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstgesetz, das Land- und Forstwirtschftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, das Bezügegesetz, das Einkommensteuergesetz 1972 und das Unvereinbarkeitsgesetz 1983 geändert werden.
(2) Wird der Landesvertragsbedienstete nur zu rVertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmung des § 27 c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß, wenn für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche gilt, die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und die Interessen des Dienstnehmers das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 27 a und 27 b) in Arbeitstagen auszudrücken hat.
(4) Die Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber zur Kündigung dann nicht mehr berechtigt ist, wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet und bereits 15 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(5) Die Bestimmung des § 35 Abs. 3 Ziffer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Abfertigung ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Dienstnehmers und die Dauer des Dienstverhältnisses dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer zum Zwecke der Geltendmachung eines Pensionsanspruches gekündigt wird.
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