Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 2.
(1) Auf die Landesvertragsbediensteten sind, soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, folgende Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden:
- 1. a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung.
- b) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, BGBl. Nr. 573, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (36. Vertragsbediensteten-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden; dieses Gesetz gitl mit der Maßgabe, daß die Artikel II und VII nicht anzuwenden sind.
- c) Art. I Z. 3 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986, BGBl. Nr. 388, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (37. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle), das Verwaltungsakademiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden; diese Bestimmung tritt mit 1. August 1988 in Kraft.
- d) Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1987, BGBl. Nr. 238, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden; dieses Gesetz gilt mit der Maßgabe, daß die Artikel II und III nicht anzuwenden sind und daß Artikel VI zu lauten hat:
Artikel VI
(1) Der Vorrückungsstichtag einer Vertragsbediensteten, der
- 1. sich bereits am 31. Juli 1988 im Dienstverhältnis befunden hat und
- 2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z. 4 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllt, oder vor diesem Zeitpunkt eine Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Z. 4 lit. d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfüllt,
ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 37. und 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.
(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag
festgesetzt, ist die besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.
(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 2 sind,
- 1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1988
- 2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1988 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen.
- e) Das Bundesgesetz vom 29. Dezember 1987, BGBl. Nr. 641, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden; dieses Gesetz gilt mit der Maßgabe, daß die Artikel I, II, III, IV, VI und VII nicht anzuwenden sind.
- 2. Die Reisegebührenvorschirft 1955, BGBl. Nr. 133, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung.
- 3. Das Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1956, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung.
- 4. Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung. Dieses Bundesgesetz findet nur auf Landesvertragsbedienstete Anwendung, die nicht in Betrieben tätig sind.
- 5. Artikel VI Abs. 2 des Bundesgesetzes ovm 29. November 1983, BGBl. Nr. 612/1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstgesetz, das Land- und Forstwirtschftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, das Bezügegesetz, das Einkommensteuergesetz 1972 und das Unvereinbarkeitsgesetz 1983 geändert werden.
(2) Wird der Landesvertragsbedienstete nur zu rVertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmung des § 27 c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß, wenn für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche gilt, die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und die Interessen des Dienstnehmers das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 27 a und 27 b) in Arbeitstagen auszudrücken hat.
(4) Die Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber zur Kündigung dann nicht mehr berechtigt ist, wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet und bereits 15 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(5) Die Bestimmung des § 35 Abs. 3 Ziffer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Abfertigung ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Dienstnehmers und die Dauer des Dienstverhältnisses dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer zum Zwecke der Geltendmachung eines Pensionsanspruches gekündigt wird.
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